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   LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19   

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https://dejure.org/2021,1475
LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19 (https://dejure.org/2021,1475)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 07.01.2021 - L 3 AL 5/19 (https://dejure.org/2021,1475)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 07. Januar 2021 - L 3 AL 5/19 (https://dejure.org/2021,1475)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 239/16

    Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Zwar habe das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung entschieden, dass ein Ruhen nicht in Betracht komme, weil vom Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet worden seien.

    Das gezahlte Arbeitsentgelt ist daher, aufgrund der geltenden landesrechtlichen Regelung vorliegend allein der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 8. Mai 2018 als Arbeitsentgelt zuzuordnen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des laufenden Monats nicht gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht, da der Kläger während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift erhalten oder zu beanspruchen hatte, da ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand (so auch: Bay. LSG, Urteil vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16 - Rdnr. 15 mit umfassenden Nachweisen zur damit übereinstimmenden Kommentarliteratur, wonach es sich bei den über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus gezahlten Bezügen um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 Abs. 1 SGB III handelt; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juli 2020 - L 7 AL 121/18 - juris Rdnr. 24 m. w. N.).

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2018 die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 2018 - B 11 AL 75/17 B - juris Rdnr. 4 ff.).

  • BSG, 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Dass sich die im Monat des Ausscheidens gezahlte Vergütung insgesamt als beitragspflichtige Einnahme, die sachlich und rechtlich der Beschäftigung im Anwärterverhältnis zuzuordnen sei, darstelle, stehe dem nicht zwingend entgegen (BSG, Beschluss vom 26. April 2018 - B 11 AL 75/17 B).

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2018 die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 2018 - B 11 AL 75/17 B - juris Rdnr. 4 ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18

    Bewilligung von Arbeitslosengeld; Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe für einen

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe mit Urteil vom 14. Juli 2020 (Az.: L 7 AL 121/18) zwar wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az.: L 3 AL 156/18) entschieden.

    Das gezahlte Arbeitsentgelt ist daher, aufgrund der geltenden landesrechtlichen Regelung vorliegend allein der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 8. Mai 2018 als Arbeitsentgelt zuzuordnen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des laufenden Monats nicht gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht, da der Kläger während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift erhalten oder zu beanspruchen hatte, da ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand (so auch: Bay. LSG, Urteil vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16 - Rdnr. 15 mit umfassenden Nachweisen zur damit übereinstimmenden Kommentarliteratur, wonach es sich bei den über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus gezahlten Bezügen um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 Abs. 1 SGB III handelt; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juli 2020 - L 7 AL 121/18 - juris Rdnr. 24 m. w. N.).

  • LSG Sachsen, 25.06.2020 - L 3 AL 156/18
    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe mit Urteil vom 14. Juli 2020 (Az.: L 7 AL 121/18) zwar wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az.: L 3 AL 156/18) entschieden.

    Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im vorliegenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 25. Juni 2020 (Az. L 3 AL 156/18, juris Rdnr. 21 ff.), dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen hat, fest.

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Dies hat aber zur Folge, dass § 157 Abs. 1 SGB III nur anzuwenden ist, wenn Arbeitslosigkeit vorliegt, aber noch ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche auf Arbeitsentgelt resultieren (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 = juris Rdnr. 18; Düe, a. a. O., Rdnr. 2).
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R - BSGE 104, 71 ff. = SozR 4-1500 § 75 Nr. 10 = juris Rdnr. 18; speziell zum Beamtenverhältnis auf Widerruf [Rechtsreferendariat]: BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19 = juris Rdnr. 16).
  • BSG, 12.05.2021 - B 11 AL 6/20 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Rechtsreferendar - Zweites Juristisches

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Es habe jedoch die Revision zugelassen, die beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/20 R anhängig sei.
  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 1/09 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätige Feuerwehrführungskräfte in

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R - BSGE 104, 71 ff. = SozR 4-1500 § 75 Nr. 10 = juris Rdnr. 18; speziell zum Beamtenverhältnis auf Widerruf [Rechtsreferendariat]: BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19 = juris Rdnr. 16).
  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Die Vergütung ist daher dem Beschäftigungsverhältnis, welches mit dem Bestehen der Prüfung endete, aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zuzuordnen und unterliegt der Nachversicherung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 2. November 2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 = juris Rdnr. 34 ff.).
  • BSG, 04.06.1991 - 12 RK 43/90

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei freiwillig krankenversicherten Beamten

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Besoldung eines Beamten um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt, weil zu einer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zählt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr. 7 = juris Rdnr. 12; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV [Stand: Erg.-Lfg. Stand 2/16], § 14 Rdnr. 24).
  • BVerwG, 17.03.2014 - 2 B 45.13

    Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare; Rückforderung; Bruttoprinzip

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Arbeitsentgeltanspruch - faktische

  • BVerwG, 08.12.2009 - 2 B 43.09

    Höhere Anrechnungsgrenze für Rechtsreferendare mit Unterhaltspflichten zur

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 29/80

    Anspruch auf Rückforderung von Arbeitslosengeld - Leistungen der Arbeitsförderung

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 21/88

    Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG kein Arbeitsentgelt

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